Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen einzutragen. Der Sitz der Gesellschaft ist vorläufig in Erlangen.
Zweck der Gesellschaft ist, die wissenschaftliche Forschungsarbeit und technische Entwicklung auf dem Gebiet der Endoskopie und endoskopischen Biopsie zu fördern. Zusätzlich stellt sich die Gesellschaft die Aufgabe, die neben der Endoskopie bestehenden weiteren bildgebenden Verfahren, wie z. B. Sonographie, Computertomographie, Kernspintomographie und Szintigraphie, in Bezug auf ihre klinische Wertigkeit zu vergleichen, ohne dabei zu den bestehenden Fachgesellschaften der genannten Verfahren eine Konkurrenzsituation zu schaffen.
Durch regelmäßige Veranstaltung von Tagungen sollen der Fortschritt auf dem Gebiet der Endoskopie und der bildgebenden Verfahren dem in Klinik und Praxis tätigen Arzt vermittelt und internationale Beziehungen auf dem Fachgebiet gepflogen werden. Der Kongress der Gesellschaft findet in jährlichem Turnus statt.

§ 2
Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Als ordentliches Mitglied kann jeder Arzt aufgenommen werden, sofern er durch zwei Mitglieder eingeführt wird. Die Mitgliedschaft können auch solche Personen erwerben, die wissenschaftlich oder praktisch in Berufsgruppen tätig sind, die direkte oder indirekte Beziehung zur Endoskopie haben.
Das Aufnahmegesuch ist über den Schriftführer schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die ordentlichen Mitglieder haben den von dem Vorstand zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und durch den Beirat. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge sowie der Kongressgebühren befreit. Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zulässig, jedoch findet keine Rückerstattung gezahlter Beiträge statt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn es mehr als zwei Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist oder wenn es sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist.
Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschlussbescheides bei dem Vorstand anzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

§ 4
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,
dem Vorsitzenden der vorherigen Amtsperiode,
dem designierten Vorsitzenden für die kommende Amtsperiode,
dem Schriftführer
und dem Schatzmeister.

Der jeweils ausscheidende Vorsitzende wird im Anschluss an seine Amtsperiode stellvertretender Vorsitzender. Für den Fall des vollständigen Ausfalles des Vorsitzenden übernimmt der designierte Vorsitzende die Vorbereitung des nächsten Kongresses. Der Schriftführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Weisung des Vorstandes, der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und berichtet bei jeder Tagung über den Stand desselben. Er hat in diesem Bereich zu der Einhaltung von § 2 der Satzung Stellung zu nehmen. Ihm wird durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der ständige Schriftführer vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Von der Mitgliederversammlung werden nach Vorschlag des Beirates durch Akklamation mit einfacher Mehrheit gewählt:

a), der designierte Vorsitzende, dessen Amtsperiode bis zum Schluss der nächsten Tagung dauert, für deren Organisation er Sorge trägt. Wiederwahl des Vorsitzenden ist nur einmal zulässig.

b), Der Schriftführer und der Schatzmeister für die Dauer von sechs Kalenderjahren, für den Schriftführer und den Schatzmeister ist je ein Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

§ 6
Beirat

Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft.
Der Vorstand kann sich seiner bedienen, insbesondere zur Vorbereitung der Tagungen.

Zum Beirat gehören:

a), die aus dem Vorstand ausscheidenden Mitglieder,
b), diejenigen Personen, welche von der Mitgliederversammlung in ihn gewählt werden,
c), ferner hat der Vorstand das Recht, Mitglieder in den Beirat zu berufen.

Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder sind auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ausländische Mitglieder der internationalen Gesellschaften für Endoskopie sowie verdiente ausländische Forscher können über die angegebene Höchstzahl der deutschen Mitglieder des Beirates hinaus in den Beirat berufen oder gewählt werden.

Den Vorsitz im Beirat übt der jeweilige erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus. Sitzungen des Beirates können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden, sie müssen ferner einberufen werden, wenn ein Viertel der Beiratsmitglieder oder 20 Gesellschaftsmitglieder dieses beantragen.

§ 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet im Abstand von einem Jahr aus Anlass einer jeden wissenschaftlichen Tagung statt. Sie ist außerdem durch den Vorstand einzuberufen:

a), nach Bedarf,

b), wenn 50% der Mitglieder oder 25% der Beiratsmitglieder dieses beantragen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tage der Versammlung hat ein längerer zeitlicher Zwischenraum zu liegen, mindestens aber ein Zeitraum von 14 Tagen.
Anträge zur Aufnahme über Themen zur Tagesordnung sind an den Vorstand schriftlich einzureichen, spätestens sieben Tage vor der Tagung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Zu Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a), die nach der Satzung erforderlichen Wahlen,

b), Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes,

c), Entlastung des Vorstandes, des Schriftführers sowie des Schatzmeisters,

d), Beschlussfassung über die Anträge,

e), Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft.

In der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8
Tagungsteilnehmer

Außer den Mitgliedern der Gesellschaft kann an ihren wissenschaftlichen Tagungen jeder Arzt teilnehmen, der den vom Vorstand festgesetzten Tagungsbeitrag entrichtet. Diese Tagungsteilnehmer haben keine Stimmberechtigung. Den Zutritt zur wissenschaftlichen Tagung kann der Vorstand auch anderen geeigneten Persönlichkeiten gewähren.

§ 9
Geschäftsordnung

Für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die Durchführung der wissenschaftlichen Tagungen sowie die Herausgabe der Verhandlungen ist eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung ist von dem Vorstand vorzubereiten und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Annahme, Abänderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Stimmenmehrheit.

§ 10
Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 12
Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen in noch zu benennenden Publikationsorganen.

§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft bestehenden Rechte und Pflichten gilt vorläufig Erlangen als Erfüllungsort. Für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt das Amtsgericht Erlangen vorläufig ausschließlich als vereinbarter Gerichtsstand.